ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der Innova Consulting (nachstehend als «IC» bezeichnet). Sie gelten als integrierender Bestandteil eines Auftrages.
2. Auftragserteilung
Ein Auftrag unterliegt der Formfreiheit. Eine Auftragserteilung/ Auftragsbestätigung unterliegt gemäss dem Schweizerischen Obligationen Recht Art. 11 der Formfreiheit. Die Auftragserteilung erfolgt somit durch mündliche oder schriftliche Zusage des Auftraggebers und wird durch die Agentur in Form einer Auftragsbestätigung bestätigt.
3. Leistungen Agentur
Die «IC» erbringt innerhalb des Workflows eines Auftrags Leistungen (physisch und digital) in den Bereichen Projektorganisation, Prozessmanagement, Prozessanalysen, Business Development, Marketing, Kommunikation, Interimslösungen, usw.
4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
Die «IC» verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich ebenfalls, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.
5. Nutzungsrechte, Nutzungsumfang
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang der Nutzung der durch «IC» geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von der Agentur geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die «IC» zu informieren und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.
8. Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann die «IC» ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.
9. Externe Zulieferung
Sollten im Rahmen des Auftrags Leistungen Dritter zur Realisierung des Auftrages benötigt werden, werden diese vorrangig durch den Auftraggeber (gemäss Offerte) genehmigt.
10. Aufbewahren von Unterlagen
Die «IC» ist verpflichtet, Auftragsunterlagen und Projektbezogenen Daten für die Dauer von fünf Jahren nach Auftragsabschluss aufzubewahren. Darüber hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit.
11. Auftragsvorbesprechung
Eine erste Projektbesprechung und die Erstellung einer Richtofferte sind kostenfrei.
12. Richtofferte und Honorarabrechnung
Für umfangreiche Projekte erstellt «IC» eine schriftliche Richtofferte. Das Honorar der «IC» richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenansatz. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben werden dem Auftraggeber von der «IC» rechtzeitig bekannt gegeben und sind in der Abrechnung gesondert ausgewiesen.
13. Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat «IC» Anrecht auf:
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Verrechnung des ganzen Betrages, sofern nicht vorab individuell definiert
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Verrechnung der Unkosten und der Vorleistungen Dritter
14. Abrechnung
«IC» nimmt die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte vor.
15. Zahlungsbestimmungen
Nach Beginn des Auftrages stellt «IC» die Leistungen in Rechnung. Diese ist innert 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei grossem Projektumfang kann eine vorab vereinbarte Teilzahlung in Rechnung gestellt werden.
17. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und «IC» unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen der «IC» nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.
18. Gerichtsstand
Sollten eine oder mehrere dieser Nutzungsbedingungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Vorschriften oder Gesetzesänderungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben alle übrigen Nutzungsbedingungen in Kraft und es kommt diejenige wirksame Regelung zur Anwendung, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.
